Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 BauGB

|  Liptingen

Umlegung "Rechter Brühl III – 1. BA", Gemarkung Liptingen

 

 

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 BauGB

 

 

 

Der Umlegungsplan (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) für das Umlegungsgebiet „Rechter Brühl III – 1. BA“, Gemarkung Liptingen - aufgestellt durch Beschluss der Umlegungsstelle vom 27.01.2023 - ist am 07.03.2023 unanfechtbar geworden.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.

 

Der Umlegungsplan kann bis zur Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters - während den Dienststunden - im Rathaus Emmingen der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen-Liptingen, im Sekretariat des Bürgermeisters eingesehen werden.

 

Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Feststellung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans und gegen diese Bekanntmachung (dagegen nicht gegen den Umlegungsplan selbst) kann innerhalb von sechs Wochen nach dieser Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu stellen beim Landratsamt Tuttlingen mit Sitz in Tuttlingen.

 

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart – Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Antragsteller sowie die Entscheidung bezeichnen, gegen die er sich richtet. Außerdem soll er die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen (§ 217 Abs. 3 Baugesetzbuch). Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Kammer für Baulandsachen Anträge in der Hauptsache nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden können, der beim Landgericht Stuttgart zugelassen ist.

 

Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.

 

 

Tuttlingen, den 14.03.2023

 

gez.

Heiko Gerstenberger

Amtsleiter

Umlegungsstelle

Landratsamt Tuttlingen

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt