Die gesplittete Abwassergebühr

Grund für die Einführung der getrennten Abwassergebühr ist ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010. Wegen dieses Urteils mussten alle Kommunen in Baden-Württemberg, sofort eine neue Abwassergebührensatzung aufstellen, die für die Behandlung und Beseitigung von Abwasser getrennte Gebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser enthält. Die bislang geltende Regelung, wonach die Gebühr für die Behandlung und Reinigung des Abwassers allein nach der Menge des verbrauchten Frischwassers ermittelt werden konnte, ist mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung nicht mehr zulässig. Betroffen hiervon sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, auch die Gemeinde Emmingen-Liptingen. Durch die Umgestaltung der bisherigen Gebühr wurde jedoch keine neue Gebühr eingeführt, sondern die bestehende Gebühr aufgeteilt, so dass in Zukunft zwei getrennte Gebührenarten erhoben werden.

Die Schmutzwassergebühr berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, das heißt je bezogenem Kubikmeter Frischwasser.

Die Niederschlagswassergebühr wird sich nach den überbauten (zum Beispiel Dachflächen) und darüber hinaus versiegelten (befestigten) Flächen eines Grundstückes berechnet, das heißt je Quadratmeter anrechenbarer Fläche.
Es werden nur die Flächen zur Niederschlagswassergebühr herangezogen, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet wird. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. So werden Flächen, die direkt in die Kanalisation leiten (leitungsgebunden durch Grundstücksanschluss), aber auch Flächen, die aufgrund des Oberflächengefälles nicht leitungsgebunden in die Kanalisation leiten (zum Beispiel von Hofzufahrt auf die Straße und in den Straßengully) und Flächen, die indirekt zum Beispiel über Wegeseitengräben in die öffentliche Kanalisation einleiten, zur Niederschlagswassergebühr herangezogen. Flächen, die direkt an eine Versickerungs-/ Verrieselungsanlage oder Zisterne angeschlossen sind, werden nicht berücksichtigt, wenn von der Versickerung-/ Verrieselungsanlage oder Zisterne keine Verbindung zur Kanalisation besteht, also kein (Not-) Überlauf besteht.
Da die zu berücksichtigenden Flächen je nach der Art ihrer Oberfläche unterschiedliche Wasserdurchlässigkeiten besitzen und damit ein Teil des Niederschlagswassers auf diesen Flächen versickern kann, erhalten diese wasserdurchlässigen Flächen einen Bonus. Sie werden nur zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet.

Bei Bauvorhaben

Wir bitten Sie, uns auf einem Lageplan zu skizzieren, inwieweit sich die Versiegelung Ihres Grundstückes durch Ihr Bauvorhaben ändert. Bitte zeichnen Sie die einzelnen Teilflächen ein und beschriften diese so, dass die Größe der einzelnen Teilflächen und die Art der Versiegelung (beispielsweise: Dachfläche, Pflasterbelag, Schotterung etc.) ersichtlich sind. 

Nach Fertigstellung sollte uns die Skizze vorliegen, damit wir Ihnen die Abwassergebühr korrekt berechnen können.

Geben Sie bitte zusätzlich zum skizzierten Lageplan dieses Formular auf der Gemeindekasse ab.

Ansprechpartner

Gemeindekasse