Formulare Bauamt

Hier kommen Sie zu den Formularen des Landratsamtes Tuttlingen.
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Baugenehmigungsverfahren

Im Baugenehmigungsverfahren gilt folgender Ablauf:

  1. Der Bauherr reicht den Bauantrag mit den Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Darstellung der Grundstücksentwässerung, bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, Bauleitererklärung) bei der Gemeinde Emmingen-Liptingen ein, wenn das Baugrundstück in Emmingen-Liptingen liegt. Hierfür sind die öffentlich bekannt gemachten Bauvordrucke (VwV LBO-Vordrucke) zu verwenden.
  2. Die Gemeinde leitet diese Unterlagen, an das Landratsamt weiter. Die Gemeinde benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, diese haben bereits schriftlich dem Vorhaben zugestimmt.
  3. Das Landratsamt prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit.
  4. Die von der Gemeinde bereits am Anfang des Verfahrens benachrichtigten Angrenzer müssen eventuell Einwendungen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich vorbringen. Äußern sie sich in dieser Zeit nicht, können sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Einwände mehr erheben.  
  5. Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der Baufreigabeschein - der sogenannte Rote Punkt - erteilt wurde.
  6. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat; Feuerungsanlagen dürfen aber erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Kenntnisgabeverfahren

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und die in § 51 LBO aufgeführt sind, wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Auf Wunsch des Bauherrn kann für diese Vorhaben auch das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für die Errichtung von 

  • Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser 
  • landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen, 
  • Stellplätzen und Garagen für solche Gebäude 
  • Nebenanlagen für solche Gebäude kann

das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und die Gemeinde für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen hat.

Kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, ist folgender Ablauf vorgesehen:

  1. Der Bauherr reicht die Bauvorlagen (unter anderem Lageplan, Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung) bei der Gemeinde Emmingen-Liptingen ein, wenn das Baugrundstück in Emmingen-Liptingen liegt. Hierfür sind die öffentlich bekannt gemachten Bauvordrucke (VwV Vordrucke) zu verwenden.
  2. Die Gemeinde prüft die Unterlagen auf Vollzähligkeit. Sind die Unterlagen vollzählig, bestätigt sie dies dem Bauherrn und leitet die Unterlagen an das Landratsamt weiter. Sind die Unterlagen unvollständig, unterrichtet sie den Bauherrn über diesen Mangel. Die Gemeinde benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, der Bauherr konnte bereits deren schriftliche Zustimmung vorlegen.
  3. Der Bauherr muss für sein Vorhaben bautechnische Nachweise - Standsicherheits-, Schallschutznachweise - aufstellen lassen. Für Wohngebäude geringer Höhe (sofern sie nicht Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 200 Quadratmeter enthalten) ist eine Prüfung dieser Nachweise (bautechnische Prüfung) nicht notwendig, sofern der Aufsteller des Standsicherheitsnachweises bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllt (§ 18 LBOVVO). Bei anderen Gebäuden muss der Bauherr einen Prüfingenieur für Baustatik mit der bautechnischen Prüfung beauftragen. Die Prüfung muss vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein.
  4. Grundriss und Höhenlage von Gebäuden muss der Bauherr (mit Ausnahme bestimmter kleinerer Vorhaben) auf dem Grundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen festlegen lassen. Dies geschieht in der Regel durch ein Schnurgerüst.
  5. Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen machen (vgl. Vordrucke nach der VwV Vordrucke).

Sind diese Schritte absolviert, kann der Bauherr

  1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach zwei Wochen,
  2. ansonsten nach einem Monat mit dem Bau beginnen.

Die Frist läuft ab Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Voraussetzung ist, dass dem Bauherrn bis zu diesem Zeitpunkt weder Gemeinde noch der Baurechtsbehörde (Landratsamt) Hinderungsgründe gegenüber dem Bauvorhaben mitgeteilt haben.