Aus dem Gemeinderat vom 09.03.2020

|  Gemeinderat

Sanierung „Ortsmitte Emmingen II“

Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung einstimmig die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Emmingen II“ beschlossen. In diesem Zusammenhang stimmte er den allgemeinen Förderbedingungen zu und legte das Sanierungsgebiet in seiner Abgrenzung fest. Auch hat der Gemeinderat die vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet zustimmend zur Kenntnis genommen.

Sanierungsbetreuer Karl-Christian Fock von der Kommunalentwicklung aus Donaueschingen stellt dem Gemeinderat die wesentlichen Dinge zur Sanierung vor. Die Gebietskulisse, wie sie vom Gemeinderat beschlossen worden ist, ist an anderer Stelle dieses Mitteilungsblattes abgedruckt. Dabei gab es verschiedene Nachfragen, wieso die Mühlengasse und ein Teil der Rosenstraße nicht in die Kulisse aufgenommen worden seien. Dort wären ebenso Missstände vorhanden. Dem wurde entgegengehalten, dass bei Antragstellung ohnehin schon darauf hingewiesen worden war, dass die Kulisse in Emmingen zu groß sei und man dringend abspecken sollte. Insofern ist diese Kulisse nun beim Regierungspräsidium und beim Ministerium bekannt und kann so nicht einfach noch vergrößert werden. Ansonsten müsste das Verfahren mit Befragung der Betroffenen nochmals neu aufgerollt werden, was zu einem zeitlichen Verzug führen würde. Auch wäre eine Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen nicht gesichert, denn bei Bewilligung des Sanierungsantrages wurde von den Inhalten des Antrages ausgegangen und nicht davon, dass nach kurzer Zeit bereits mehr und zusätzliche Maßnahmen angemeldet würden.

Herr Fock erläuterte, dass die Grundlagen für die Sanierung in Emmingen ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept (GEK) sowie ein Gebietsbezogenes integriertes Entwicklungskonzept (ISEK) sowie vorbereitende Untersuchungen (VU) und eine Bürgerbeteiligung seien.

57 % der in der Sanierungskulisse befindlichen Gebäude bzw. deren Eigentümer hatten sich an einer Umfrage beteiligt und mitgeteilt, wann sie welche Maßnahmen zeitlich angehen möchten bzw. ob sie überhaupt irgendetwas tun möchten. Die Mitwirkungsbereitschaft wird als gut eingestuft.

Hinsichtlich der Förderkriterien hat man sich an dem zuletzt in der Sanierung Liptingen gültigen Förderkonditionen orientiert. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die förderfähig sind, mit einem Fördersatz von pauschal 25 % gefördert werden bis maximal 35.000 EUR. Eine Gesamtmaßnahme kann also bis zu Baukosten 140.000 EUR unterstützt werden. Zudem gibt es in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten entsprechende steuerrechtliche Vorteile hinsichtlich geltend zu machenden Abschreibungen. Sollte es zu Abbruchmaßnahmen kommen, werden diese einschließlich der Nebenkosten bis zu 30.000 EUR entschädigt, um die Innenentwicklung durch Folgebebauung zu stärken.

Abschließend informierte Herr Fock, dass der ein oder andere Grundstückseigentümer schon in den Startlöchern stehe und den zu treffenden Satzungsbeschluss abwarte, um dann die eigenen Projekte anzugehen. Es kann also damit gerechnet werden das recht bald Sanierungsmaßnahmen zur Durchführung kommen. Die beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Ortsmitte Emmingen II im Wortlaut:

 

S A T Z U N G

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
"Ortsmitte Emmingen II"

Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat
der Gemeinderat der Gemeinde Emmingen-Liptingen in seiner Sitzung am 09.03.2020 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets “Ortsmitte Emmingen II” in der Gemeinde Emmingen-Liptingen beschlossen.

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet der Gemeinde Emmingen-Liptingen,liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 12 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Emmingen II“.

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan zur Satzung (Stand 26.02.2020, Original-Maßstab 1: 2.750) abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften, §§ 152 bis 156a) werden ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bleibt in vollem Umfang bestehen.

§ 3
Durchführungszeitraum

Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2030 festgelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Emmingen-Liptingen, den 10.03.2020
Löffler, Bürgermeister

 

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
2. Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
    seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde 78576 Emmingen-Liptingen, Schulstraße 8,
geltend zu machen.
Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

Ebenso sind die allgemeinen Förderbedingungen für private Erneuerungen sowie Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Ortsmitte Emmingen II der Gemeinde Emmingen-Liptingen anschließend abgedruckt:

Allgemeine Förderbedingungen für private Erneuerungs- sowie Ordnungsmaßnahmen
im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Emmingen II“ der Gemeinde Emmingen-Liptingen

1. Förderfähige Maßnahmen
1.1 Voraussetzungen
1.1.1 Lage des Grundstücks im förmlich festgelegten und gemäß Lageplan zur Satzung (Nr. 4) abgegrenzten Sanierungsgebiet.
1.1.2 Die vorgesehenen Maßnahmen müssen den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen, wozu auch und vor allem der Erhalt denkmalgeschützter oder  
        städtebaulich bedeutsamer Gebäude gehört. Eine Förderung nach Nr. 3.2.2 kann hierbei im Einzelfall durch gesonderten Beschluss des Gemeinderats im Rahmen der
        StBauFR erhöht werden.
1.1.3 Nach Abschluss der Sanierung muss das Gebäude geeignet sein, seinem vorgesehenen Zweck noch langfristig zu dienen.
1.1.4 Der Erneuerungsaufwand muss im Hinblick auf die Nutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sein. Ausgenommen davon sind Kulturdenkmale oder Gebäude mit
        geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung bzw. im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmals.
1.1.5 Mindestausstattungsstandard entsprechend dem sozialen Wohnungsbau.
1.1.6 Der Eigentümer wird vor Beginn der Bauarbeiten die nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere eine erforderliche Baugenehmigung
        oder die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde einholen.

1.2 Maßnahmen
1.2.1 Erneuerungsmaßnahmen bei bestehender Wohn-/Geschäftsnutzung sind insbesondere bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie bspw. zur Verbesserung:
- des Zuschnitts der Wohn-/Gewerbeeinheit
- der sanitären Einrichtungen
- der Belichtung und Belüftung
- des Schall- und Wärmeschutzes
- der Beheizung
- der Energieversorgung und Entwässerung
- der Funktionsabläufe der Wohnungen/Geschäfte
- der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt
- der Erschließung (z.B. neues Treppenhaus).
Soweit es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt oder der Umgebungsschutz durch ein eingetragenes Kulturdenkmal gegeben ist, werden auch die denkmalpflegerisch bedingten Mehrkosten gefördert, soweit nicht für die Förderung ausschließlich die Zuständigkeit des Landesdenkmalamtes gegeben ist.

1.2.2 Nicht zuwendungsfähig ist die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung.
1.2.3 Aufwendungen für den Ausbau oder Anbau von Räumlichkeiten sind nur dann als geringfügige Erweiterung förderfähig, sofern die Erweiterung zur Schaffung einer
        Familiengerechten Wohneinheit bzw. zur Gewerbesicherung erforderlich ist.
1.2.4 Aufwendungen für eine Umnutzung von bisher gewerblichen oder wohnwirtschaftlichen Zwecken dienenden Räumen sind unter Beachtung der Sanierungsziele 
        förderfähig.
1.2.5 Ordnungsmaßnahmen, d.h. städtebaulich gebotene Abbrüche von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind bei Übereinstimmung mit dem städtebaulichen
        Neuordnungskonzept förderfähig. Dabei sind nur die reinen Abbruchkosten mit zugehörigen Architektenleistungen auf Nachweis bis max. 30.000, - € je 
        Einzelmaßnahme (Grundstück) entschädigungsfähig.
        Untergehende Gebäuderestwerte werden nicht erstattet und Abbrüche von Baudenkmalen nicht gefördert.

2. Förderungsempfänger
Förderungsempfänger kann grundsätzlich nur der Grundstückseigentümer (auch Personenmehrheit) sein, sofern er mit der Gemeinde eine Erneuerungsvereinbarung oder einen Ordnungsmaßnahmenvertrag abschließt. Es ist ausnahmsweise auch möglich, dass der Mieter eine Erneuerung durchführt, allerdings müssten dann im Rahmen der Erneuerungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer sämtliche Rechte und Pflichten aus der Erneuerungsvereinbarung an diesen Mieter abgetreten werden.

3. Art, Form und Höhe der Förderung
3.1 Die Förderung von Erneuerungsmaßnahmen besteht grundsätzlich in der Gewährung eines Kostenerstattungsbetrages als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f und 11a EStG, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
3.1.1 Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Kosten. Hierbei wird in etwa der Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaus bzw. üblichen
        Gewerbestandards als Obergrenze berücksichtigt und somit eine „Luxussanierung“ vermieden. Grundsätzlich sind Aufwendungen für Einrichtungen, Ausstattungen
        sowie Handwerkszeug nicht förderfähig.
3.1.2 Eigenleistungen als unentgeltliche Arbeit des Bauherrn oder seiner Familienangehörigen werden mit bis zu 15 % der Fremdkosten als förderfähig anerkannt. Bei der 
        Förderung wird ein Regelstundensatz von 9,00 € je Arbeitsstunde angesetzt, die detailliert (Datum der Ausführung, Name, Tätigkeit und Zeitaufwand) nachzuweisen
        sind. Schwarzarbeit d. h. Arbeit gegen Entgelt, ist gesetzlich nicht zulässig und damit nicht förderfähig. Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen bleiben
        weitere rechtliche Schritte vorbehalten.
3.1.3 Bauleistungen vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinde (außer Planungsleistungen) sind nicht förderfähig.
3.1.4 Sofern der Grundstückseigentümer die Möglichkeit der Vorsteuererstattung hat – auch wenn er davon keinen Gebrauch macht – muss die in der Rechnung enthaltene
        erstattungsfähige Vorsteuer vom förderfähigen Aufwand abgesetzt werden. Dies gilt bei Erneuerungs- als auch bei Ordnungsmaßnahmen. Der Zuschussempfänger hat
        dies bei Abschluss der Vereinbarung zu erklären und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso können eingeräumte Skonti, unabhängig von der Inanspruchnahme,
        nicht gefördert werden.
3.2 Erneuerungsmaßnahmen
3.2.1 Bei allen Maßnahmen, die eine Veränderung der Fassadengestaltung zur Folge haben (z.B. Einbau neuer Fenster, Türen, Dachgauben, Dachdeckung, Farbgestaltung
        der Fassade, Balkon usw.) hat der Eigentümer vor Abschluss der Vereinbarung prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen, in welcher Weise sich das äußere
        Erscheinungsbild des Gebäudes verändern wird. Die Förderung solcher Maßnahmen setzt voraus, dass die Veränderung der Fassade den Gestaltungsvorstellungen
        der Gemeinde entspricht. Der Eigentümer sollte sich deshalb vorab mit der Gemeinde oder dem Sanierungsträger in Verbindung setzen.
3.2.2 Bei Maßnahmen, die den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen, wird für den förderfähigen Aufwand nutzungsunabhängig ein Regelzuschuss auf
        pauschaler Basis von 25 % gewährt. Für Maßnahmen deren förderfähiger Kostenaufwand 15.000 € nicht erreicht, wird kein Kostenerstattungsbetrag gewährt. Die
        Höchstförderung je Gebäude beträgt 35.000 € bei maximal förderfähigen Kosten von 140.000 €.
3.2.3 Die Auszahlung des Kostenerstattungsbetrages im Rahmen der Erneuerungsvereinbarung ist grundsätzlich wie folgt vorgesehen:
        - 50 % nach Vorlage des Rohbauabnahmescheins bzw. Durchführung der Rohbauarbeiten und Bestätigung des bauleitenden Architekten, dass mindestens 50 % der
                  vereinbarten Bauleistungen gemäß den veranschlagten Baukosten erbracht sind. Alternativ sind Rechnungsbelege vorzulegen.
        - 30 % nach Fertigstellung bzw. Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme und einer diesbezüglichen Bestätigung des bauleitenden Architekten. (alt. Belege)
        - 20 % nach abschließender Rechnungslegung, Prüfung der vertragsgemäßen Durchführung und endgültiger Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages.
        Die Auszahlung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Landesmittel. Abweichungen in der Auszahlung des Kostenerstattungsbetrages sind im
        Einzelfall möglich.
3.2.4 Der Kostenerstattungsbetrag wird zunächst auf der Grundlage einer Kostenschätzung mittels obigem Fördersatz (darin ist bereits ein Abzug für unterlassene
        Instandsetzungen enthalten) vorläufig ermittelt und endgültig nach Prüfung aller Schlussrechnungen prozentual zum tatsächlichen Rechnungsergebnis, höchstens bis
        zum vereinbarten Förderbetrag festgesetzt.
3.3 Ordnungsmaßnahmen
3.3.1 Eine Förderung privater Ordnungsmaßnahmen wird nur zur Erreichung der gemeindlichen Sanierungsziele und grundsätzlich als Entschädigung für nachgewiesene
        sanierungsbedingte Vermögensnachteile gewährt. Voraussetzung einer Förderung ist die städtebaulich abgestimmte Folgebebauung/-nutzung der freigeräumten
        Grundstücksfläche.
3.3.2 Die reinen Abbruchkosten einschließlich dazu erforderlicher Architektenleistungen (vgl. Nr. 1.2.5) werden bis max. 30.000 €, höchstens jedoch bis zur Obergrenze des
        billigsten der drei erforderlichen Angebote auf Nachweis erstattet.
3.3.3 Eine Entschädigung evtl. vorhandener, im Zuge der Sanierungsmaßnahme untergehender Gebäuderestwerte wird nicht gewährt; Abbrüche von Baudenkmalen werden
        nicht gefördert.
3.3.4 Die Auszahlung der Erstattungsbeträge (Abbruchkosten) erfolgt zu 100 % nach vertragsgemäßer Durchführung der Ordnungsmaßnahme und Rechnungsprüfung.

4. Verfahren
4.1 Jeder interessierte Grundstückseigentümer kann sich bei der Gemeindeverwaltung bzw. beim Sanierungsbeauftragten informieren lassen. In den vorbereitenden
     Gesprächen -evtl. mit dem beauftragten Architekten- werden die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung im Einzelnen erörtert.
4.2 Nach Vorlage aller zur Vorbereitung einer Erneuerungsvereinbarung oder eines Ordnungsmaßnahmenvertrages erforderlichen Unterlagen wird vom zuständigen    
     Sanierungsbeauftragten das entsprechende Vertragswerk vorbereitet und der Gemeinde zur Prüfung vorgelegt. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung kann unverzüglich
     mit den Bau- bzw. Abbruchmaßnahmen begonnen werden.
4.3 Durch die Förderung von Ordnungs- bzw. Umnutzungsmaßnahmen ausgelöste Bodenwertsteigerungen sind durch einen entsprechenden Abzug bei der Bemessung des
     Erstattungs- bzw. Förderbetrages zu berücksichtigen.
4.4 Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.

Ein vorzeitiger Beginn ist förderschädlich.

Emmingen-Liptingen, den 09.03.2020

 

Der Plan ist in Kürze hier auf der Homepage der Gemeinde abrufbar und damit auch in einem größeren Maßstab zu betrachten.  

 

Bürgermeister Löffler freute sich über die vom Gemeinderat getroffenen Beschlüsse. Er wies nochmals daraufhin, das mit der Festlegung des Durchführungszeitraumes bis April 2030 zunächst einmal ein Förderrahmen von 1 Mio. EUR zur Verfügung steht, der mit 600.000 EUR von Bund und Land und mit 400.000 EUR von der Gemeinde getragen wird. Insgesamt wird je nach Mittelablauf ein oder mehrere Fortsetzungsanträge, mit der Bitte um Aufstockung des Bewilligungsrahmens, zu stellen sein.

 

Umlegung Baugebiet Bäckerhägle III

Für die Erschließung des Baugebietes Bäckerhägle III laufen die Vorbereitungen. Aktuell wird die Ausschreibung durchgeführt. Die Vergabe der notwendigen Erschließungsarbeiten soll am 06. April in der nächsten Sitzung des Gemeinderates erfolgen. Bereits vor der jüngsten Gemeinderatssitzung war durch die Verwaltung mit allen betroffenen Eigentümern ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden, der Grundlage für die Durchführung der Umlegung ist. Insgesamt werden 31 Bauplätze in diesem Baugebiet entstehen, wovon rund 10 wieder an die Grundstücks-Eigentümer zurückgehen. Die Baumaßnahme selbst wird Kosten mit rund 2 Mio. EUR verursachen (ohne Grunderwerbskosten) und wird sich bis ins Frühjahr 2021 hinein erstrecken. Der Verkauf der nicht durch die Umlegung gebundenen Bauplätze soll dann um die Jahresmitte 2020 entsprechend der kommunalen Verkaufsrichtlinien erfolgen.

 

Wie schon bei verschiedenen Gebietserschließungen zuvor hat der Gemeinderat die Anordnung der Umlegung beschlossen und die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung Bäckerhägle III auf die Vermessungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen übertragen. Insofern erfolgten nachstehende Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat beschließt für ein Teilgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplan Bäckerhägle „Erste Änderung“ Gemarkung Emmingen nach § 46 Abs. 1 BauGB eine Umlegung anzuordnen (Gebiet entspricht der in der Gebietskarte eingefassten Fläche). Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Bäckerhägle III“.
  2. Die Gemeinde Emmingen-Liptingen überträgt nach § 46 Abs. 4 BauGB ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die zuständige Vermessungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen.

Bürgermeister Löffler wird ermächtigt für die Umlegung Bäckerhägle III die im Entwurf vorliegende Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung (Einzelheiten der Übertragung der Umlegungsbefugnis, Mitwirkungsrechte der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Kosten der Umlegung usw.) mit dem Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, abzuschließen.

 

 

Haushaltsplan und Wirtschaftsplan 2020

Einstimmig hat der Gemeinderat den Haushaltsplan und Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 beschlossen. Im Ergebnishaushalt werden ordentliche Erträge in Höhe von 12.752.900 € und ordentliche Aufwendungen in Höhe von 12.610.600 € veranschlagt, womit ein Gesamtergebnis von 142.300 € puls erwartet wird. Die Steuerkraftmesszahl im Jahr 2020 steigert sich nochmals im Vergleich zum Vorjahr deutlich auf 6.626.300 €, was zu einer Erhöhung der Umlagezahlungen führt.

Im investiven Bereich wird die Gemeinde 7.129.600 € investieren.

Investive Schwerpunkte der Gemeinde im Jahr 2020 sind:

 

Investitionsbezeichnung

Betrag

Breitbandausbau Emmingen-Liptingen

1.776.800 €

Erwerb von Grundstücken

1.172.600 €

Baugebiet Bäckerhägle (BA III)

906.700 €

Arztpraxis Liptingen

850.000 €

Ertüchtigung Regenwasserbehandlung Kläranlage

540.000 €

Ortskernsanierung Emmingen II

438.100 €

Sanierung Zeilenkapelle

326.200 €

Arztpraxis Emmingen

200.000 €

Schulen - Umsetzung DigitalPakt Schule

174.600 €

Platzgestaltung Tuttlinger Straße

143.400 €

Endausbau Rudolf-Diesel-Straße

116.500 €

Außenbereich Alter Kindergarten Liptingen

100.000 €

Feldwegebau

100.000 €

 

 

Im Versorgungsbetrieb der Gemeinde (Wasserversorgung und Anteile Badenova) wird ein Jahresgewinn von 7.100 € erwartet.

Es sollen folgende Vorhaben umgesetzt werden:

 

Investitionsbezeichnung

Betrag

Neukonzeption der Wasseraufbereitung (ZV Unteres Aitrachtal)

222.000 €

Wasserleitungsarbeiten Baugebiet Bäckerhägle (BA III)

107.700 €

Neubau Scheitelhochbehälter (ZV Heuberg-WV r.d.D.)

89.000 €

 

Obwohl mit dem vorgelegten Haushaltsplanwerk gewisse Unsicherheiten verbunden sind. Auch bezüglich des Coronavirus und Steuerausfällen bei unseren Firmen war sich der Gemeinderat einig, dass das Investitionspaket wichtig für die Gemeinde sei, und es mache auch keinen Sinn, jetzt alles auszubremsen. Denn ansonsten würden nur Investitionsstaus entstehen, die ein noch höheres Investieren in Folgejahren erforderlich machen würden. Lob erhielt Kämmerer Tobias Thum für den erstmals nach dem Doppischen System vorgelegten Plan, der allerdings auch bei dem Gemeinderat mehr an Zeit zur Lektüre erforderte. Trotzdem sei es auch aufgrund der neuen Systematik Herrn Thum gelungen, mit dem vorgelegten Planwerk vieles so zu erläutern das es verständlich werde.

 

 

Abbruch Gebäude Hauptstraße 16

Das Gebäude Hauptstraße 16 (ehemalige Bäckerei) wurde zwischenzeitlich von der Gemeinde gekauft und soll abgebrochen werden. Dazu erfolgte die Vergabe an die günstigste Bieterin, die Firma Jürgen Forster aus Renquishausen zum Angebotspreis 49.724,15 EUR. Die Abbruchsarbeiten sollen am 30. März beginnen und so rasch als möglich durchgeführt werden. Das Areal selbst soll für das Festwochenende im Juli anlässlich der 1200-Jahrfeier hergerichtet werden.

 

Bekanntgaben

- Bürgermeister Löffler gab die Abrechnung der Sanierungs- und Umbauarbeiten am Feuerwehrmagazin in Emmingen bekannt. Gestartet war man mit einem Kostenanschlag von rund 290.000 EUR, allerdings aufgeteilt in drei Bauabschnitte und deshalb leider mit Mehrkosten verbunden. Abgeschlossen wurde die Maßnahme nun nach Mitteilung von Architekt Eusebius Moser bei 325.000 EUR. Dies, so Bürgermeister Löffler, sei hinsichtlich der Steigerungen durchaus im üblichen Rahmen für Sanierungsarbeiten, auch weil eben drei Bauabschnitte teurer wurden.

- Des Weiteren stimmte der Gemeinderat der Annahme einer Spende für die 1200 Jahrfeier zu.

- Der aktuellen Situation zu Corona teilte Bürgermeister Löffler mit, dass Stand Montagabend der Festakt am 28.03.2020 stattfinden werde. Dies sei allerdings eine Momentaufnahme und könne sich täglich, ja fast stündlich, ändern. Insofern trat auch bereits nach dieser Sitzung am Dienstag die Situation ein, dass der Bürgermeister zu einer Sondersitzung des Gemeinderates auf Mittwochabend eingeladen hat, in der über die Abhaltung des Festaktes beraten wird. Nachdem die Ausbreitung des Coronavirus insgesamt verlangsamt werden sollte, ist zu überlegen, ob eine Veranstaltung mit fast 500 Personen anlässlich des Festaktes stattfinden soll. Das Ergebnis der Sitzung wird erst nach Drucklegung dieses Mitteilungsblattes erfolgen. Der betroffene Personenkreis wird von der Verwaltung im Falle einer Absage direkt informiert und natürlich wird auch über die Homepage und das nächste Mitteilungsblatt sowie über Social Media informiert werden.

- Aus der Mitte des Gemeinderates wurde angesprochen, dass vermehrt immer wieder wilde Müllablagerungen festgestellt werden. Dies wurde vom Bürgermeister bestätigt. Leider müsse die Gemeinde dann immer die Entsorgung des Mülls veranlassen.

- Eine weitere Anfrage galt dem vor kurzem versandten Bescheiden für Wasser- und Abwasser des Jahres 2019. Viele Bürger haben Probleme mit der Lesbarkeit, da diese Bescheide ganz offensichtlich in einem neuen System aufgebaut sind. Dies, so Kämmerer Thum, sei nicht nur vom Rechenzentrum, wo die Bescheide hergestellt werden, bedingt, sondern der Softwarehersteller, dem sich das Rechenzentrum bedient, hat hier eine Umstellung vorgenommen. Bürgermeister Löffler regte diesbezüglich an, dass diese Beschwerden auch an das Rechenzentrum weitergeleitet werden.