Wieder Inzidenzstufe 1 im Landkreis Tuttlingen ab 03.08.2021

Pressemitteilung LRA Tuttlingen vom 02.08.2021

|  News Corona-Krise

Landkreis Tuttlingen ab sofort wieder in Inzidenzstufe 1

Das Landratsamt Tuttlingen hat am Montag, dem 2. August 2021 öffentlich bekanntgegeben, dass die 7-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Damit gilt ab Dienstag, dem 3. August 2021 die Inzidenzstufe 1 und damit folgende Regelungen:

· Kontaktbeschränkungen:
-       max. 25 Personen

· Private Veranstaltungen wie z. B. Geburtstage oder Hochzeiten ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht
-       im Freien: max. 300 Personen
-       in geschlossenen Räumen: max. 300 Personen mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten (Getestet, Geimpft, Genesen)

· Öffentliche Veranstaltungen wie z. B. Theater, Kino, Oper, Konzert, Flohmarkt etc.:
-       im Freien: max. 1.500 Personen, über 300 mit Maskenpflicht
-       in geschlossenen Räumen: max. 500 Personen
-       oder: max. 30 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

· Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbäder, Hochseilgärten etc.: grundsätzlich im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl
-       In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben (siehe Hygienekonzept § 5 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO).
-       Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken; Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen) vom 21. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung

· Außerschulische und berufliche Bildung wie z. B. Volkshochschulen, Jugendkunstgruppen etc.: im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl

· Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten etc): Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung

· Gastronomie und Vergnügungsstätten wie z. B. Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl

· Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne 3G-Nachweis gestattet

· Einzelhandel sowie Dienstleistungs- /Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr: Ohne besondere Regelungen, keine Datenverarbeitung

· Körpernahe Dienstleistungen: wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

· Messen, Ausstellungen sowie Kongresse:
-       Im Freien und in geschlossenen Räumen: 1 Person je angefangene 3 m², oder
-       ohne Beschränkung der Personenanzahl mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

· Beherbergung: Ohne besondere Regelungen.

· Touristischer Verkehr wie z.B. touristischer Busverkehr etc.: Ohne Beschränkung der Personenanzahl

· Diskotheken: 1 Person je angefangene 10 m²
-       mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

· Sport: im Freien und in geschlossenen Räumen: ohne besondere Regelungen

· Wettkampfveranstaltungen im Sport:
-       Im Freien: max. 1.500 Personen; über 300 Personen mit Maskenpflicht
-       In geschlossenen Räumen: max. 500 Personen, oder
-       maximal 30 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten, oder
-       max. 60 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten


Im Übrigen sind für alle oben genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen weiterhin ein Hygienekonzept und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie die Kontaktdokumentation (zum Beispiel die Luca-App) erforderlich. Es gilt eine generelle Maskenpflicht.

Im öffentlichem Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern.

Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind auf der Internetseite 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
abrufbar.

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung sind die Städte und Gemeinden.