Umlegung "Rechter Brühl II" Gemarkung Liptingen

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Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans

Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans

Nach Erörterung mit den Eigentümern hat die Umlegungsstelle mit Beschluss vom 20.07.2017 nach § 66 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193)) den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Rechter Brühl II“ aufgestellt. Dem Umlegungsplan liegt der seit dem 30.08.2000 rechtsverbindliche Bebauungsplan "Rechter Brühl II" der Gemarkung Liptingen zu Grunde.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Gemeinde Emmingen-Liptingen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen. Das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.

Das Umlegungsverzeichnis führt insbesondere die neu zugeteilten Flurstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und des neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Belastungen sowie die geldlichen Leistungen und Fälligkeiten sowie einen erläuternden Text auf.

Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.


Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Der Umlegungsplan kann vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an - bis zur Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters - während den Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Stockacher Straße 1, 78576 Emmingen-Liptingen, Gemeindeverwaltung, Zimmer 1, eingesehen werden. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Emmingen-Liptingen vom 09.12.2016 über den Umlegungsbeschluss enthält die Aufforderung zur Anmeldung von im Grundbuch nicht eingetragenen Rechten.

Gemäß § 48 BauGB ist diese Frist für die Anmeldung solcher Rechte mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

Tuttlingen, den 20.07.2017

gez.

Burkard Gorzellik

Vermessungsdirektor

Umlegungsstelle                                                                       

Landratsamt Tuttlingen

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt