Parken auf Gehwegen

|  Aktuelles

In der Klausurtagung des Gemeinderates wurde auch das Thema „Parken auf Gehwegen“ besprochen. Zuletzt hatten sich die Beschwerden bei der Gemeindeverwaltung wegen auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen extrem gehäuft. Auch fällt beim Befahren der Ortsstraßen mehr und mehr auf, dass eine Großzahl von Fahrzeugen ganz oder teilweise auf dem Gehweg geparkt wird. Dies ist gem. § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt.

Wieso werden viele Fahrzeuge auf dem Gehweg geparkt?

Vielfach ist es so, dass die Zahl der Fahrzeuge, die einem Grundstück zuzurechnen sind, die Zahl der Stellplätze oder Garagen übersteigt. Dann muss verständlicherweise ein anderer Parkplatz gesucht werden. Und oft ist es auch einfach so, dass man möglichst schnell von A nach B kommen möchte, und wenn man also irgendwo etwas zu erledigen hat und nirgends ein freier Parkplatz anzutreffen ist, stellt man das Fahrzeug eben einmal kurz auf den Gehweg.

Wieso ist das Parken auf Gehwegen untersagt?

Die Gehwege sind in erster Linie den Fußgängern vorbehalten. Dabei soll ein gefahrloses Vorankommen entlang der Straßen ermöglicht werden. Zu diesem gefahrlosen Vorankommen gehört auch, dass man langsamer gehende Fußgänger gefahrlos überholen kann oder auch entgegenkommenden Fußgänger auf dem Gehweg passieren kann. Menschen mit Rollatoren, Rollstuhlfahrer, aber auch Personen, die einen Kinderwagen schieben, benötigen entsprechend mehr Platz. Wenn nun durch parkende Fahrzeuge das störungsfreie Vorankommen entfällt, muss häufig auch auf die Fahrbahn ausgewichen werden, was zum einen gefährlich ist und zum anderen im schlimmsten Fall einen Unfall nach sich ziehen kann. Oftmals ist es auch fast nicht zumutbar, dass gerade Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Rollatoren laufend vom Gehweg auf die Straße und wieder zurück wechseln müssen.

Derjenige, der sein Fahrzeug nur kurz entsprechend abstellt, mag denken: „Ich bin ja nur eine Minute da gestanden.“ Dies kann aber im Extremfall Menschen, die den Gehweg dringend benötigen, dazu zwingen, auf die Straße auszuweichen und eventuell gefährlichen Situationen aussetzen.

Auch hinsichtlich des anstehenden Winters ist es wichtig, dass Fahrzeuge nicht noch den halben Gehweg zuparken, denn dann reicht eine Schaufel breit geräumter Schnee nicht aus, um wiederum mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen zu laufen. Zudem wird dann ein Wechsel auf die Fahrbahn durch vorhandene Schneeruder am Straßenrand extrem erschwert oder unmöglich gemacht.

Es ergeht deshalb der eindringliche Appell an alle Verkehrsteilnehmer, sich künftig an die gültigen Regeln zu halten und die Fahrzeuge nicht auf den Gehwegen zu parken. Der Gemeinderat war sich dabei auch einig, bei Verstößen entsprechend verschärft vorzugehen und auch vor Anzeigen, welche ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen, nicht zurückzuschrecken.

Angemerkt sei, dass ein verbotswidriges Parken auf dem Gehweg mit einem Bußgeld von 20 EUR sanktioniert wird. Sofern hierdurch eine Behinderung entsteht (z.B. dass Rollstuhlfahrer nicht mehr durchkommen), erhöht sich dieses auf 30 EUR.

Wer länger als eine Stunde verbotswidrig auf einem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von 30 EUR rechnen. Wenn dieses mit einer Behinderung verbunden ist, erhöht sich das Bußgeld auf 35 EUR.

Im Übrigen kann man sich nicht dahingehend herausreden, dass man nicht weiß, wer das Auto an dieser Stelle geparkt hat. Es haftet der Halter.