Informationen zum Wohngeld

|  Emmingen-Liptingen

.. scheuen Sie sich nicht vor der Beantragung!

Das neue Unterstützungspaket der Bundesregierung sieht auch eine Reform des Wohngeldes vor. Dadurch sollen mehr Bürger in der Lage sein, den Anspruch auf Wohngeld zu nutzen.

Im Folgenden wollen wir Ihnen den Ablauf etwas erläutern.

 

Was ist Wohngeld und wer erhält es?

Wohnen kostet Geld – oft zu viel für diejenigen, die ein geringes Einkommen haben.
Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe:
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Es wird als Zuschuss gezahlt.

Rechtsanspruch

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

 

Voraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung

 

Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine
wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende
Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise
Belastung.

Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner

  • der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes,
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (nach dem
    Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
    Schwägerin und Schwager und Nichten und Neffen eines
    Haushaltsmitgliedes,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn
    sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die
    Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und diese
    Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

 

Berechnung des Gesamteinkommens

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge zum Beispiel für Unterhaltsleistungen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen.
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Die folgende Übersicht beinhaltet die bisherigen Einkommensgrenzen. Die Bundesregierung hat diese Grenzen gerade überarbeitet. Sobald wir weitere Informationen haben, werden wir diese im Mitteilungsblatt, auf der Webseite und unseren SocialMedia-Kanälen veröffentlichen.

Für Emmingen-Liptingen gilt die Mietenstufe I.

Hier bitte das Bild einfügen

 

Wohngeld für Mieter und Eigentümer

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer
    Wohnung oder eines Zimmers sind,
  • als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst
    genutztem Wohnraum haben.

Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum
in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert,
steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Wohngeld als Mietzuschuss
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieterin oder Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
    • eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei
    Wohnungen (siehe auch Seite 24),
  • Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
     

Wohngeld als Lastenzuschuss
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die

  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses
    mit höchstens zwei Wohnungen sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.


Ein Antrag muss sein

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde oder dem Landratsamt. Die Formulare stehen zudem online zur Verfügung: www.service-bw.de/zufi/leistungen/96

Auf einen Wohngeldantrag muss die für Sie zuständige Behörde (Landratsamt Tuttlingen) Ihnen einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren oder zu Ihrem Wohngeldbescheid haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde beim Landratsamt Tuttlingen.

 

Höhe des Wohngeldes

Sie können sich mit Hilfe des Wohngeldrechners des BMI unter www.bmi.bund.de/Wohngeld einen ersten Überschlag bezüglich einer möglichen individuellen Wohngeldhöhe unter Angabe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, dem monatlichen Gesamteinkommen und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie der entsprechenden Mietenstufe anzeigen lassen.
Bitte beachten Sie:
Den tatsächlich zu gewährenden Zuschuss kann Ihnen nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde beim Landratsamt Tuttlingen verbindlich errechnen.

Quelle: Infobroschüre des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (Stand Dez.2019)