Aus dem Gemeinderat vom 11.11.2024
Die jüngste Sitzung des Gemeinderates am 11. November 2024 wurde von Bürgermeister Florian Kienzler eröffnet und geleitet.
Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ in Emmingen - Billigung des Planentwurfs und Auslegungsbeschluss
Der Gemeinderat Emmingen-Liptingen hat in öffentlicher Sitzung am 11.09.2023 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ mit der ursprünglichen Bezeichnung „Sondergebiet Photovoltaik mit Nebennutzungen“ gefasst.
Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung und Nutzung des bestehenden Betriebsgeländes der Firmengruppe Heiss im Gewann ‚Vordere Wiesen‘ geschaffen werden. Vorgesehen ist weiterhin die kombinierte Nutzung des Standortes zur Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik) und als Betriebsgelände für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Neben der Nutzung durch die Firmengruppe Heiss, sollen auf dem rd. 3,5 ha großen Gelände die vier südlichen der insgesamt acht PV-Überdachungen als Lagerflächen zur Miete angeboten werden. Damit entsteht ein Ersatz für die von der Gemeinde Emmingen-Liptingen geplante Schuppensiedlung auf dem östlich angrenzenden Flurstück 7068. Ein weiterer Flächenverbrauch und die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Schuppensiedlung kann damit vermieden werden.
Mit Beschlussfassung vom 08.04.2024 hat der Gemeinderat dem Vorentwurf des Bebauungsplans zugestimmt und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
Die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden im fortgeschriebenen Planentwurf soweit möglich und erforderlich berücksichtigt. Eine wesentliche Planänderung ergibt sich durch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg (Referat 21 - Baurecht, Raumordnung). Von der Behörde zunächst geäußerte Bedenken gegen das geplante Nutzungskonzept und die ursprünglich festgesetzte Zweckbestimmung des Sondergebiets konnten im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins geklärt werden. Nach Inaugenscheinnahme der bereits bestehenden und genehmigten Nutzung des Areals, bestehen seitens der Behörde gegen die vorgesehene Nutzungsintensivierung keine raumordnerischen Bedenken mehr.
Der Bebauungsplan wurde entsprechend den Ergebnissen des Ortstermins überarbeitet. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes wird für die geplante Mehrfachnutzung als „Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ festgesetzt. Um die die Voraussetzungen für den Bebauungsplan und die geplanten Nutzungen zu schaffen, wird eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans durch die VG Tuttlingen erforderlich. Die bisherige Sonderbaufläche „Photovoltaikanlage“ soll mit der neuen Zweckbestimmung „SO Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ dargestellt werden. Die im FNP ausgewiesene Schuppensiedlung soll herausgenommen werden, da diese Nutzung innerhalb der Sonderbaufläche „Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ untergebracht wird. Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen in der Sitzung am 17.10.2024 gefasst.
Aufgrund der weiteren Stellungnahmen ergaben sich nur geringfügige Ergänzungen und Präzisierungen der Festsetzungen sowie Ergänzungen von Hinweisen im Bebauungsplan. Der Umweltbericht und die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz wurde entsprechend den Hinweisen der Naturschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes überarbeitet. In der Gesamtbilanz nach Ökopunkten ergibt sich nun ein erhöhtes Defizit von 35.321 Ökopunkten. Beabsichtigt ist eine Kompensation durch das firmeneigene Ökokonto der Fa. Heiss.
Weiteres Verfahren: Nach Zustimmung des Gemeinderates zum Entwurf des Bebauungsplans, wird die zweite öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung und parallel dazu die frühzeitige Beteiligung zur FNP-Änderung durch die VG Tuttlingen durchgeführt. Soweit sich aus der Beteiligung keine unerwarteten Widersprüche und Verfahrensverzögerungen ergeben kann das Planverfahren voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 abgeschlossen werden.
Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse: Den Abwägungsempfehlungen zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird zugestimmt, dem Entwurf des Bebauungsplans nebst Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 28.10.2024 wird zugestimmt, die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Vorstellung der Freiwilligen Feuerwehr Emmingen-Liptingen - Organisation, Bedarfsplan, Fahrzeugkonzept
Das Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) trifft in § 3 Absatz 1 folgende Regelung:
„Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere 1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- und fortzubilden, 2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten, 3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen, 4.die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und 5. die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.“
Das Unterhalten einer Gemeindefeuerwehr ist somit eine Pflichtaufgabe der Gemeinden.
Nach § 1 Absatz 1 FwG ist die „Feuerwehr … eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.“ Die Feuerwehr ist hiernach insbesondere kein Verein oder ein bloßer Zusammenschluss, sondern eine kommunale Einrichtung, deren Angehörige vom Gesetzgeber im FwG mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind.
Die Gemeinde als Träger der Feuerwehr, hat aber auch die Möglichkeit, die Angelegenheiten der Feuerwehr zu regeln. Hierzu kann der Gemeinderat Satzungen erlassen. Der Gemeinderat hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und für die Freiwillige Feuerwehr Emmingen-Liptingen folgende Satzungen erlassen:
- Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Emmingen-Liptingen vom 04.12.2021
- Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Emmingen-Liptingen vom 04.12.2021
Herr Gesamtkommandant Neidhart hat in der Sitzung dem Gremium die Organisation der Freiwilligen Feuerwehr Emmingen-Liptingen dargestellt sowie den Feuerwehrbedarfsplan 2022 und das hieraus abgeleitete Fahrzeugkonzept erläutert. Der Haushalt der Freiwilligen Feuerwehr Emmingen-Liptingen ist Teil des Haushaltes der Gemeinde und wird als solcher bei der Einbringung des Haushaltes 2025 während der Klausurtagung besprochen. Auch Entscheidungen über die Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes sind Bestandteil der Klausurtagung.
Der Gemeinderat nahm die Ausführungen des Gesamtkommandanten wohlwollend zur Kenntnis.
Im Tagesordnungspunkt Bekanntgaben, Anfragen und Wünsche der Gemeinderäte erfolgten keine Wortmeldungen der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte.