Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2018

|  Emmingen-Liptingen

I. Festsetzung der Grundsteuer 2018

  1. Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2018 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2018 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790). Die Höhe des Grundsteuerbetrages ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid 2018 oder einem danach ergangenen Änderungsbescheid.
  2. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Bei einer Änderung der Grundsteuerhebesätze ergeht ebenfalls ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

II. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2018 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Gemeindekasse Emmingen-Liptingen zu zahlen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Emmingen-Liptingen, Schulstr. 8, 78576 Emmingen-Liptingen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.

Emmingen-Liptingen, den 15. Januar 2017

gez. Löffler, Bürgermeister

 

Grundsteuer für das Jahr 2018

Die Hebesätze für die Grundsteuer bleiben unverändert. Sie betragen bei der

Grundsteuer A
(landwirtschaftliche Grundstücke)

330 %
 

Grundsteuer B
(bebaute und unbebaute Grundstücke, Bauland)

320 %
 

 

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Die Grundsteuer wird je nach Höhe der Jahresschuld zu verschiedenen Zahlungsterminen zur Zahlung fällig. Beträge unter 15 EUR sind am 15.08., Beträge zwischen 15 EUR und 30 EUR sind in zwei Raten am 15.02. und 15.08. zu bezahlen. Grundsteuerbeträge über 30 EUR sind in vier Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Die Zahlungstermine sowie die jeweiligen fälligen Beträge sind auf den zuletzt zugestellten Grundsteuerbescheiden unten vermerkt. Zu den einzelnen Fälligkeitsterminen ergehen keine weiteren Bescheide oder Zahlungsaufforderungen. Bitte achten Sie deshalb auf eine pünktliche Zahlung und merken Sie sich die Termine schon heute vor.

Sie können sich diese fristgenaue Terminüberwachung jedoch auch bequem vereinfachen oder ganz sparen:

  • Erteilen Sie uns einfach eine Einzugsermächtigung oder werden Sie
  • Jahreszahler, d.h. die Grundsteuer wird nur noch einmal im Jahr entrichtet und vom Folgejahr an jeweils am 1.7. zur Zahlung fällig.

Entsprechende Vordrucke und Informationen erhalten Sie gerne bei der Gemeindekasse.

 

Ein Hinweis noch an die Steuerpflichtigen, die uns bereits Einzugsermächtigung erteilt haben:

Sollte sich Ihre Bankverbindung und Kontonummer ändern, geben Sie dies der Gemeindekasse bitte rechtzeitig bekannt (spätestens 10 Tage vor Fälligkeit). So vermeiden Sie Rücklastschriftgebühren, die die Bank bei Nichteinlösung erhebt.